Rechtsprechung
VG Schleswig, 21.04.2010 - 8 A 18/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Städtebauliche Regelungsbefugnis für die Festlegung von Dachformen; Einfügungsgebot für Dachformen
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kein Einfügensgebot für Dachformen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 11.05.2000 - 4 C 14.98
Bauvorbescheid; Ortsbild, Beeinträchtigung des; nähere Umgebung; Baugrundstück; …
Auszug aus VG Schleswig, 21.04.2010 - 8 A 18/10
Erst recht ist es mit dem Vorrang des Bebauungsplanes vor der Regelung des § 34 BauGB unvereinbar, wenn die Gemeinde durch Untätigkeit weitergehende Einschränkungen der Bauvorhaben bewirken könnte als durch die Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14/98 - Juris).Es muss einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14/98 - Juris).
Soweit sich - wie oben ausgeführt - gemäß § 9 Abs. 1 BauGB Dachformen in einem Bebauungsplan nicht festsetzen lassen, sind diese Dachformen damit auch kein Belang im Sinne eines Ortsbildes, dessen Sicherung das Bauplanungsrecht mit § 1 Abs. 6 Nr. 5 normativ vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14/98 - Juris).
- BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92
Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten …
Auszug aus VG Schleswig, 21.04.2010 - 8 A 18/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18/92 - Juris) kommt es bei Dachgeschossaus- und -umbauten für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung an.
- VG Würzburg, 28.10.2010 - W 5 K 10.701
Spenglerei; allgemeines Wohngebiet; Gebietswahrungsanspruch; atypische …
Die Dachform unterfällt im Übrigen nicht der bundesrechtlich städtebaulichen Regelungsbefugnis und unterliegt damit auch nicht dem bundesrechtlichen Einfügungsgebot des § 34 BauGB (VG Schleswig, U.v. 21.04.2010 Nr. 8 A 18/10).